Im Jahr 2009 erschien der erste Teilband der Neubearbeitung der allgemeinen Bestimmungen des Grundpfandrechts, dem nun der zweite Teilband folgt. Er umfasst Art. 805 bis 823 ZGB über die Wirkung des Grundpfands. Wichtige Teilthemen sind der Umfang der Pfandhaft, die Unverjährbarkeit der gesicherten Forderung, Sicherungsbefugnisse des Gläubigers, Rangverhältnisse sowie die wichtigste Auswirkung des Grundpfandes, nämlich das Recht des Pfandgläubigers, sich aus dem Verkaufserlös bezahlt zu machen.
In den mehr als 100 Jahren seit der ersten Auflage von Carl Wieland wurden die allgemeinen Bestimmungen des Grundpfandrechts nicht substanziell geändert, doch hat die Praxis verschiedene Neuerungen gebracht, insbesondere die Verpfändung und die Sicherungsübereignung des Eigentümerschuldbriefs. Die nun per 1. Januar 2012 in Kraft getretene Novelle zum Nachvollzug dieser Entwicklung und zur Einführung des Register-Schuldbriefs hat sich auf die hier behandelten Artikel zwar nicht direkt ausgewirkt, doch erfuhren auch sie verschiedene Änderungen. Es betrifft dies namentlich die gesetzlichen Zusatzpfandrechte gemäss Art. 808, 810 und 819 ZGB, die einige - wenn auch nicht durchwegs überzeugende - Neuerungen erfahren haben, sowie die in Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB geregelte Erfassung des Zinses beim sicherungsübereigneten oder verpfändeten Schuldbrief.
Die Darstellung wird wiederum durch grafische Darstellungen der Rechtsstrukturen unterstützt.